FG München - Urteil vom 20.01.2011
14 K 1354/10
Normen:
AO § 125 Abs. 1;

Nichtigkeit eines Haftungsbescheids

FG München, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 14 K 1354/10

DRsp Nr. 2012/2871

Nichtigkeit eines Haftungsbescheids

Die Klage des Klägers auf Feststellung der Nichtigkeit des Haftungsbescheids ist unbegründet, wenn der Haftungsbescheid weder nichtig noch rechtswidrig ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Inhaftungnahme des Klägers zu 1 (Kläger) für Umsatzsteuerschulden der Klägerin zu 2 (Klägerin).

Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 2004 gegründeten Klägerin. Unternehmensgegenstand war die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z. B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens. Seit 4. September 2009 befindet sich die Klägerin in Liquidation.

Im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung, zu der die Steuerfahndungsstelle hinzugezogen wurde, stellte das FA fest, dass die Klägerin Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Firma Z geltend gemacht hatte, deren Geschäftsführer ebenfalls der Kläger war. Nach Ansicht des FA lag den Rechnungen jedoch kein Leistungsaustausch zu Grunde, Zahlungen seien nicht geleistet worden.