BFH - Beschluss vom 15.07.2009
III B 111/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 188/07

Nichtigkeit eines Kindergeld gewährenden Bescheids mangels entsprechenden zuvorigen Antrags durch den Kindergeldberechtigten; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen III B 111/08

DRsp Nr. 2009/21340

Nichtigkeit eines Kindergeld gewährenden Bescheids mangels entsprechenden zuvorigen Antrags durch den Kindergeldberechtigten; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seinen Sohn (A), der sich von August 2000 bis Juli 2003 in einem Ausbildungsverhältnis befand, Kindergeld. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 an die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) bat der Kläger, "vorerst" ab 1. Januar 2001 die Zahlung des Kindergeldes auszusetzen, da die Einkünfte seines Sohnes voraussichtlich den --nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgebenden-- Grenzbetrag überschreiten würden. Die Familienkasse stellte daraufhin ab Dezember 2000 die Zahlung des Kindergeldes ein. Hinsichtlich des Jahres 2000 wies der Kläger in der Folgezeit nach, dass die Einkünfte seines Sohnes nicht über dem Grenzbetrag lagen. Die Familienkasse zahlte deshalb Kindergeld für den Monat Dezember 2000 nach und hob mit Bescheid vom 13. Juni 2001 die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend ab Januar 2001 auf.