FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2004
11 K 211/00
Normen:
AO (1977) § 125 Abs. 1 § 119 Abs. 2 S. 2, 157 Abs. 1 S. 1 § 355 ; ZK Art. 6 Abs. 2 ; GG Art. 80 Abs. 1 ; UStG § 21 Abs. 2 ; ZollV § 29a ;

Nichtigkeit eines mündlichen Einfuhrabgabenbescheids; Keine Auslegung der Nichtzahlung von Abgaben als Rechtsbehelfseinlegung; Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen nichtigen Bescheid; Eingangsabgaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - Aktenzeichen 11 K 211/00

DRsp Nr. 2004/6736

Nichtigkeit eines mündlichen Einfuhrabgabenbescheids; Keine Auslegung der Nichtzahlung von Abgaben als Rechtsbehelfseinlegung; Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen nichtigen Bescheid; Eingangsabgaben

1. Ein unter Berufung auf § 29a ZollV und Aushändigung des Vordrucks 0700 mündlich bekannt gegebener Bescheid über die Erhebung von Einfuhrabgaben ist wegen der Unwirksamkeit der Vorschrift aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage nichtig. 2. Die Nichtzahlung von mündlich erhobenen Eingangsabgaben kann nicht als Rechtsbehelfseinlegung ausgelegt werden. 3. Aufgrund des erweckten Scheins der Rechtswirksamkeit ist eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt, für den keine Rechtsbehelfsfrist zu wahren ist, zulässig.

Normenkette:

AO (1977) § 125 Abs. 1 § 119 Abs. 2 S. 2, 157 Abs. 1 S. 1 § 355 ; ZK Art. 6 Abs. 2 ; GG Art. 80 Abs. 1 ; UStG § 21 Abs. 2 ; ZollV § 29a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben für eine Skijacke. Streitig ist insbesondere, ob der Einspruch des Klägers gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben rechtzeitig erfolgte.