BFH - Beschluß vom 27.05.1999
VIII B 114/98
Normen:
AO § 125 § 162 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1313

Nichtigkeit eines Schätzungsbescheides, grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 27.05.1999 - Aktenzeichen VIII B 114/98

DRsp Nr. 1999/8401

Nichtigkeit eines Schätzungsbescheides, grundsätzliche Bedeutung

Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die höchstrichterliche Rspr. entschieden, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach selbst grobe Schätzungsfehler nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führen, erst dann in Betracht kommt, wenn das FA in willkürlicher Weise bewusst zum Nachteil des Stpfl. schätzt.

Normenkette:

AO § 125 § 162 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.