BFH - Beschluss vom 04.06.2014
X B 95/13
Normen:
§ 125 Abs 1 AO; § 158 AO; § 162 Abs 1 AO; § 162 Abs 2 S 2 AO; § 76 Abs 1 FGO; § 96 Abs 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1355
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 267/10

Nichtigkeit eines SchätzungsbescheidesIndizienbeweis bei fehlenden LieferscheinenKeine Revisionszulassung wegen behaupteter Wiederholungsgefahr der aus Sicht des Klägers fehlerhaften Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 04.06.2014 - Aktenzeichen X B 95/13

DRsp Nr. 2014/11519

Nichtigkeit eines SchätzungsbescheidesIndizienbeweis bei fehlenden LieferscheinenKeine Revisionszulassung wegen behaupteter Wiederholungsgefahr der aus Sicht des Klägers fehlerhaften Beweiswürdigung

1. NV: Für den Bereich der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kann nur bei Nichtigkeit des Schätzungsbescheides von einem schweren Rechtsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ausgegangen werden. 2. NV: Im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Finanzgericht seine Überzeugungsbildung auf festgestellte Tatsachen stützen und diese im Wege des Indizienbeweises würdigen. So kann es trotz fehlender Lieferscheine den Schluss ziehen, diese Lieferungen hätten stattgefunden und darf entsprechende Mehrumsätze schätzen.

Normenkette:

§ 125 Abs 1 AO; § 158 AO; § 162 Abs 1 AO; § 162 Abs 2 S 2 AO; § 76 Abs 1 FGO; § 96 Abs 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen Rügen sind --ungeachtet der Zweifel an der Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.

1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf einem Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG hat insbesondere nicht gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen.