Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen Rügen sind --ungeachtet der Zweifel an der Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet.
1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruht nicht auf einem Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FG hat insbesondere nicht gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen.
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