FG Hamburg - Urteil vom 24.07.2001
VI 283/99
Normen:
AO § 125 ;

Nichtigkeit eines Steuerbescheides

FG Hamburg, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen VI 283/99

DRsp Nr. 2002/1016

Nichtigkeit eines Steuerbescheides

Wird bei der Festsetzung von USt für ein Taxiunternehmen im Rahmen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen keine Vorsteuer berücksichtigt, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Bescheides.

Normenkette:

AO § 125 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 01.07.1996 gegründet als ... Vertriebsgesellschaft mbH, deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit gebrauchten Pkw und Ersatzteilen war. Sie wurde am ... 1997 in das Handelsregister eingetragen. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wurde als Art. der Tätigkeit der Klägerin "Taxi-Unternehmen", der zu erwartende Jahresüberschuss für das Gründungsjahr mit 0 DM und für das Folgejahr mit 1.000 DM, sowie der jährliche Gesamtumsatz für die Umsatzsteuer im Gründungsjahr mit 0 DM und für das Folgejahr mit 60.000 DM angegeben.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 11.02.1999 ist die Firma und der Gegenstand des Unternehmens geändert worden.