BFH - Beschluss vom 03.08.2005
I B 20/05
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 125 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1971
BFH/NV 2005, 1971
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 190/00

Nichtigkeit eines Steuerbescheides

BFH, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen I B 20/05

DRsp Nr. 2005/14592

Nichtigkeit eines Steuerbescheides

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Überschreitung der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten regelmäßig nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des betreffenden Steuerbescheides führt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 125 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erlassene Steuerbescheide nichtig sind. Das Finanzgericht (FG) hat dies verneint und auf dieser Basis die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage wegen Versäumung der Einspruchsfrist abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.