FG Hamburg - Urteil vom 28.02.2008
4 K 307/07
Normen:
AO § 121 Abs. 1 ; AO § 125 Abs. 1 ; AO § 157 ;

Nichtigkeit eines Steuerbescheids

FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 4 K 307/07

DRsp Nr. 2008/21208

Nichtigkeit eines Steuerbescheids

1. Zur Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Behörde die Vollstreckung eines nichtigen Verwaltungsaktes zu untersagen. 2. Nichtigkeit eines Steuerbescheides im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung wegen fehlender Begründung und nicht erkennbaren Schätzungserwägungen.

Normenkette:

AO § 121 Abs. 1 ; AO § 125 Abs. 1 ; AO § 157 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen. Mit Steuer- und Zinsbescheid vom 10.5.2005 nahm das beklagte Hauptzollamt den Kläger auf Zahlung von Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) sowie Zinsen in Höhe von insgesamt EUR 24.587.740,55 in Anspruch. In dem Steuer- und Zinsbescheid vom 10.5.2005 heißt es: