BFH - Urteil vom 16.01.2020
V R 56/17
Normen:
AO § 119, § 125, § 157;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 175
BB 2020, 1121
BB 2020, 597
BFH/NV 2020, 536
DB 2020, 487
DStRE 2020, 492
DStZ 2020, 439
GmbHR 2020, 607
NZG 2020, 916
ZInsO 2020, 686
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1954/16

Nichtigkeit eines Umsatzsteuerbescheides wegen Unklarheit über den AdressatenAnforderungen an die Bezeichnung des Adressaten

BFH, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen V R 56/17

DRsp Nr. 2020/3696

Nichtigkeit eines Umsatzsteuerbescheides wegen Unklarheit über den Adressaten Anforderungen an die Bezeichnung des Adressaten

1. Ein Umsatzsteuerbescheid ist nichtig, wenn aus ihm nicht klar ersichtlich wird, ob der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) eine GmbH oder deren Geschäftsführer bzw. Liquidator ist. 2. Der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden; ausreichend ist vielmehr, dass er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.05.2017 – 5 K 1954/16 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 119, § 125, § 157;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Umsatzsteuerbescheide für 2006 bis 2010 (Streitjahre) wegen nicht eindeutiger Bezeichnung des Inhaltsadressaten (Steuerschuldner) nichtig sind.

Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Alleiniger Geschäftsführer war M.