BFH - Urteil vom 19.08.1999
IV R 34/98
Normen:
AO § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 409

Nichtigkeit eines VA

BFH, Urteil vom 19.08.1999 - Aktenzeichen IV R 34/98

DRsp Nr. 2001/834

Nichtigkeit eines VA

1. Ein VA ist nichtig, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird. 2. Die Angabe des Inhaltsadressaten ist konstituierender Bestandteil jedes VA. 3. Ein VA ist nichtig, wenn sich der Inhaltsadressat eines VA auch durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände nicht hinreichend sicher bestimmen lässt.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) bzw. deren Rechtsvorgänger waren im Streitjahr 1980 Kommanditisten der I-KG. Gegenstand dieser Gesellschaft, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin die I-GmbH war, sollte insbesondere der Erwerb von Grundstücken sowie deren Bebauung und anschließende Vermietung sein. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte jedes Grundstück der I-KG mit den dazugehörigen Bauvorhaben ein Sondervermögen innerhalb der Gesellschaft bilden. Ein Kommanditist mußte sich entscheiden, zu welchem Sondervermögen seine Beteiligung gehören sollte. Die einem Sondervermögen zugehörigen Kommanditisten sollten eine Innengesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden, der im Innenverhältnis aller Gesellschafter der KG das jeweilige Grundstück mit allen Rechten und Pflichten zugerechnet werden sollte.