Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) bzw. deren Rechtsvorgänger waren im Streitjahr 1980 Kommanditisten der I-KG. Gegenstand dieser Gesellschaft, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin die I-GmbH war, sollte insbesondere der Erwerb von Grundstücken sowie deren Bebauung und anschließende Vermietung sein. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte jedes Grundstück der I-KG mit den dazugehörigen Bauvorhaben ein Sondervermögen innerhalb der Gesellschaft bilden. Ein Kommanditist mußte sich entscheiden, zu welchem Sondervermögen seine Beteiligung gehören sollte. Die einem Sondervermögen zugehörigen Kommanditisten sollten eine Innengesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden, der im Innenverhältnis aller Gesellschafter der KG das jeweilige Grundstück mit allen Rechten und Pflichten zugerechnet werden sollte.
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