FG Hessen - Urteil vom 27.04.1999
4 K 1424/97
Normen:
KStG § 47 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 10d Abs. 3 ; AO § 125 Abs. 1 ; AO § 179 Abs. 3 ;

Nichtigkeit; Körperschaftssteuerbescheid; Grundlagenbescheid; Verlustfeststellung; Einkommen - Nichtigkeit des Steuerbescheids bei Fehlen einer notwendigen Feststellung

FG Hessen, Urteil vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 4 K 1424/97

DRsp Nr. 2001/8746

Nichtigkeit; Körperschaftssteuerbescheid; Grundlagenbescheid; Verlustfeststellung; Einkommen - Nichtigkeit des Steuerbescheids bei Fehlen einer notwendigen Feststellung

1. Das Fehlen der Feststellung des Einkommens im Körperschaftsteuerbescheid führt auch angesichts der Grundlagenfunktion im Sinne des § 47 Abs. 2 KStG für die gesonderte Feststellung des Verlustabzugs nicht zu dessen Nichtigkeit. 2. Der Körperschaftssteuerbescheid ist erst ab 1991 mit Einführung des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG Grundlagenbescheid für die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs. 3. Die Grundlagenwirkung des Körperschaftsteuerbescheides aus § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG bezieht sich entsprechend dem Gesetzeswortlaut auf das Einkommen und nicht auf den Gesamtbetrag der Einkünfte. 4. Eine Grundlagenfunktion des Körperschaftssteuerbescheides besteht nur für die Verluste des Verlustentstehungsjahres

Normenkette:

KStG § 47 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 10d Abs. 3 ; AO § 125 Abs. 1 ; AO § 179 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Nichtigkeit der Körperschaftsteuerbescheide 1990 und 1991.