OLG Hamm - Beschluss vom 10.06.2021
4 Ws 85/21
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 KLs 10/19

Nichtigkeit richterlicher Entscheidungen nur bei schwerwiegender FehlerhaftigkeitRechtswidrigkeit als bloße Folge von UnzuständigkeitZusätzliche Gebühren für Strafverteidiger

OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 4 Ws 85/21 - Aktenzeichen 4 Ws 104/21

DRsp Nr. 2021/10346

Nichtigkeit richterlicher Entscheidungen nur bei schwerwiegender Fehlerhaftigkeit Rechtswidrigkeit als bloße Folge von Unzuständigkeit Zusätzliche Gebühren für Strafverteidiger

1. Gänzliche Unwirksamkeit einer richterlichen Entscheidung kommt allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall ist dann anzuerkennen, wenn das Ausmaß und das Gewicht der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wären, weil die Entscheidung ihrerseits dem Geist der Strafprozessordung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht. Zusätzlich muss die schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig sein.2. Die Unzuständigkeit des Entscheidungsträgers ist regelmäßig kein zur Nichtigkeit der Entscheidung führender, sondern nur die Rechtswidrigkeit begründender Fehler. Das gilt auch im dem Fall, in dem ein zum Treffen einer (Nicht-)Abhilfeentscheidung nicht befugtes Gericht eine solche Entscheidung trifft.

Tenor