FG München - Urteil vom 26.07.2012
5 K 2812/11
Normen:
AO § 88; AO § 110; AO § 125 Abs. 1; AO § 162; AO § 355; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;

Nichtigkeit von Bescheiden willkürliche Schätzung von Besteuerungsgrundlagen Strafschätzungen sind nicht zulässig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn Umschlag auf dem Weg zur Post vom Sitz des Autos rutscht

FG München, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 5 K 2812/11

DRsp Nr. 2013/14037

Nichtigkeit von Bescheiden willkürliche Schätzung von Besteuerungsgrundlagen Strafschätzungen sind nicht zulässig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn Umschlag auf dem Weg zur Post vom Sitz des Autos rutscht

1. Auch der nichtige Bescheid kann mit der Anfechtungsklage angefochten werden. 2. Die streitigen Einkommensteuerbescheide für 2007 leiden an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen wurden im Streitfall in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, die ergangenen Einkommensteuer-bescheide 2007 als verbindlich anzuerkennen. Die Schätzung weicht in krassem Umfang von den tatsächlichen Gegebenheiten ab und verlässt den zulässigen Schätzungsrahmen in einem dermaßen eklatanten Umfang, dass sich schon aus diesem Grund der Verdacht einer unzulässigen Strafschätzung aufdrängt. Im Streitfall liegen keine geeignete Anhaltspunkte für die Schätzung von Kapitaleinkünften und von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (in dermaßen eklatanter Höhe) vor. Zum Zeitpunkt der Schätzung blieben feststehende Tatsachen entgegen der gesetzlichen Regelung in § 162 Abs. 1 AO unberücksichtigt.