OLG Brandenburg - Urteil vom 29.06.2022
4 U 214/21
Normen:
GmbHG § 16 Abs. 1; AktG § 241 Nr. 3; GmbHG § 30 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2022, 3043
NZG 2022, 1586
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 7/21

Nichtigkeit von Beschlüssen einer GesellschafterversammlungBeschluss zur Entziehung eines GeschäftsanteilsBeschluss zur Beauftragung eines Steuerbüros mit der Erstellung von JahresabschlüssenKeine Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz durch Auszahlungen an ausgeschiedene GesellschafterErmittlung einer möglichen Unterbilanz

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 4 U 214/21

DRsp Nr. 2022/10288

Nichtigkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung Beschluss zur Entziehung eines Geschäftsanteils Beschluss zur Beauftragung eines Steuerbüros mit der Erstellung von Jahresabschlüssen Keine Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz durch Auszahlungen an ausgeschiedene Gesellschafter Ermittlung einer möglichen Unterbilanz

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1 Kammer für Handelssachen vom 24.09.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.05.2018 über die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters T... K... nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger Gesellschafter der Beklagten ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die aktuelle Gesellschafterliste entsprechend der Anlage zu diesem Urteil unverzüglich bei dem Amtsgericht Potsdam, Registergericht, zum Geschäftszeichen HRB ... P zur Hereinnähme in den geführten Registerordner einzureichen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Instanzen haben der Kläger 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Normenkette:

GmbHG § 16 Abs. 1; AktG § 241 Nr. 3; GmbHG § 30 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 34 Abs. 3;

Gründe:

I.