FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.07.2010
7 K 14/07
Normen:
EStG § 26a; AO § 125; AO § 124 Abs. 3; AO § 119 Abs. 1; AO § 118 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Nichtigkeit von getrennter Festsetzung der Einkommsteuer bei gleichzeitig bestehender Zusammenveranlagung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 7 K 14/07

DRsp Nr. 2010/15528

Nichtigkeit von getrennter Festsetzung der Einkommsteuer bei gleichzeitig bestehender Zusammenveranlagung

1. Aufgrund getrennter Veranlagung erlassene neue Einkommensteuerbescheide sind nicht bereits deshalb nichtig, weil bei Bekanntgabe der neuen Einkommensteuerbescheide der ursprüngliche Zusammenveranlagungsbescheid noch nicht wirksam aufgehoben worden war. 2. Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich Steuerpflichtige in diesem Fall auf eine unklare Rechtslage berufen, obwohl sie die getrennte Veranlagung selbst beantragt haben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 26a; AO § 125; AO § 124 Abs. 3; AO § 119 Abs. 1; AO § 118 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei Ehegatten die aufgrund getrennter Veranlagung erlassenen neuen Einkommensteuerbescheide deshalb unwirksam sind, weil bei Bekanntgabe der neuen Einkommensteuerbescheide der ursprüngliche Zusammenveranlagungsbescheid noch nicht wirksam aufgehoben worden war.