BFH - Beschluß vom 10.08.1999
XI B 94/98
Normen:
AO § 125 Abs. 1 ; FGO § 41 Abs. 1, § 142 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 164

Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

BFH, Beschluß vom 10.08.1999 - Aktenzeichen XI B 94/98

DRsp Nr. 2000/647

Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

Selbst grobe Schätzungsfehler des FA - wozu auch die mangelnde Ausschöpfung vorhandener Erkenntnisquellen zählen kann - können nicht zur Nichtigkeit einer Steuerfestsetzung führen (Anschluss an BFH-Beschl. v. 22.12.1994 - X B 123/93 und v. 18.02.1997 - X B 256/96).

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1 ; FGO § 41 Abs. 1, § 142 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat für die Jahre 1988 bis 1990 keine Steuererklärungen abgegeben. Darauf schätzte das Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer und Umsatzsteuer entsprechend fest. Für 1988 erhöhte es nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) die zugrundezulegenden Umsätze und Gewinne von 6 000 DM auf 20 000 DM bzw. 2 000 DM auf 12 000 DM, für 1989 von 40 000 DM auf 80 000 DM (wie 1990) bzw. 20 000 DM auf 35 000 DM (ebenfalls wie 1990).

Der Antragsteller hat sämtliche Bescheide nicht angefochten.

Nunmehr begehrt er Prozeßkostenhilfe (PKH) für ein beabsichtigtes Klageverfahren zur Feststellung der Nichtigkeit der Steuerbescheide für die Streitjahre. Er hält die Schätzbescheide für willkürlich. Dazu hat er Steuererklärungen vorgelegt, aus denen sich wesentlich niedrigere Bemessungsgrundlagen ergeben.