I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat für die Jahre 1988 bis 1990 keine Steuererklärungen abgegeben. Darauf schätzte das Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer und Umsatzsteuer entsprechend fest. Für 1988 erhöhte es nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (
Der Antragsteller hat sämtliche Bescheide nicht angefochten.
Nunmehr begehrt er Prozeßkostenhilfe (PKH) für ein beabsichtigtes Klageverfahren zur Feststellung der Nichtigkeit der Steuerbescheide für die Streitjahre. Er hält die Schätzbescheide für willkürlich. Dazu hat er Steuererklärungen vorgelegt, aus denen sich wesentlich niedrigere Bemessungsgrundlagen ergeben.
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