FG München - Urteil vom 30.03.2007
14 K 2502/05
Normen:
AO (1977) § 152 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 ;

Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

FG München, Urteil vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 14 K 2502/05

DRsp Nr. 2007/22101

Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Selbst grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen nur dann zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheids, wenn das Finanzamt bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt.

Normenkette:

AO (1977) § 152 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) die Aufhebung ergangener Schätzungsbescheide für Umsatzsteuer der Jahre 1997 und 1999 zu Recht abgelehnt hat.

Die Klägerin ist als Steuerberaterin unternehmerisch tätig. Neben ihren Einkünften aus selbständiger Arbeit bezieht sie Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis.

Im November 1997 teilte sie dem FA hinsichtlich der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen mit, sie hätte ihre freiberufliche Tätigkeit sehr eingeschränkt und sei hauptsächlich nichtselbständig tätig. Im Rahmen der vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 1997 erklärte sie Vorsteuern in Höhe von 33,97 DM.

Trotz mehrfacher Aufforderung seitens des FA wurden keine Steuererklärungen für die Streitjahre eingereicht. Das FA schätzte daher die Besteuerungsgrundlagen.