FG Niedersachsen - Urteil vom 07.05.2013
6 K 392/12
Normen:
AO § 125 Abs. 1; AO § 162;

Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 6 K 392/12

DRsp Nr. 2014/11697

Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

Ein Steuerbescheid ist ausnahmsweise nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Ein besonders schwerwiegender Fehler, der ausnahmsweise zur Nichtigkeit des Bescheides führt, ist nur anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen VA als verbindlich anzuerkennen. Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, zu der die Finanzverwaltung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten berechtigt und verpflichtet ist, verlangt die Berücksichtigung aller für die anzuwendende Steuerrechtsnorm anzuwendenden Umstände.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1; AO § 162;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit von Bescheiden der Veranlagungszeiträume 2003 bis 2006.