FG München - Urteil vom 04.09.2008
2 K 1865/08
Normen:
FGO § 41 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 Nr. 3 ; AO § 88 ; AO § 125 Abs. 1 ; AO § 125 Abs. 5 ; AO § 162 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 2

Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden; Keine Zuerkennung der Kosten des Vorverfahrens, wenn die Klage ohne Vorverfahren zulässig war und ein entsprechendes Vorverfahren nicht durchgeführt wurde

FG München, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 2 K 1865/08

DRsp Nr. 2008/21223

Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden; Keine Zuerkennung der Kosten des Vorverfahrens, wenn die Klage ohne Vorverfahren zulässig war und ein entsprechendes Vorverfahren nicht durchgeführt wurde

1. Verwaltungsakte sind nichtig, wenn sich das Finanzamt nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat, um über die Steuerbelastung den größtmöglichen Druck auf ihn auszuüben. Davon war im Streitfall auszugehen, da nicht ersichtlich war, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht hätten ermittelt werden können, und die Schätzung des Finanzamts nicht nachvollziehbar und in sich unschlüssig war. Auch wurden feststehende Tatsachen, z.B. die beruflichen Möglichkeiten des Steuerpflichtigen und seine aus dem Vollstreckungsverfahren bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht berücksichtigt. 2. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Steuerbescheiden ist nicht fristgebunden und setzt keinen vorherigen Antrag nach § 125 Abs. 5 AO oder ein Vorverfahren beim Finanzamt voraus. 3. Eine Zuerkennung der Kosten des Vorverfahrens ist nicht möglich, wenn ein Vorverfahren nicht unmittelbar und verfahrensnotwendig vorausgegangen ist. Dadurch ist jedoch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor Klageerhebung zivilrechtlicher Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung nicht ausgeschlossen.