FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 04.07.2002
1 K 195/01
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 ; AO § 125 Abs. 1 ; AO § 125 Abs. 3 ; AO § 162 Abs. 1 S. 1 ; AO § 164 Abs. 1 S. 1 ;

Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden; Zugangsvermutung und Postabsendeverfahren; Nichtigkeit und Einkommensteuer 1996 und 1997

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 04.07.2002 - Aktenzeichen 1 K 195/01

DRsp Nr. 2003/744

Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden; Zugangsvermutung und Postabsendeverfahren; Nichtigkeit und Einkommensteuer 1996 und 1997

1. Nicht fristgebundene Klagen gegen Schätzungsbescheide sind nur möglich, wenn die Veranlagungen wegen überhöhter, bewusst völlig überzogener Schätzungen nichtig sind. 2. Wird ein Schätzungsbescheid nicht unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt, so ist er regelmäßig nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, wenn er den Hinweis enthält, dass er auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruht. 3. Das im Saarland praktizierte Postabsendeverfahren ist ein Indiz dafür, dass Bescheiddatum und Absendetag übereinstimmen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 ; AO § 125 Abs. 1 ; AO § 125 Abs. 3 ; AO § 162 Abs. 1 S. 1 ; AO § 164 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber eines Installationsbetriebes. Er wird mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (Bl. 14).