FG München - Urteil vom 12.06.2001
13 K 1857/00
Normen:
FGO § 134 ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 51 ; FGO § 42 Abs. 2 ; ZPO § 578 ;

Nichtigkeitsklage wegen Mitwirkung eines erst im Wiederaufnahmeverfahren abgelehnten Richters

FG München, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 13 K 1857/00

DRsp Nr. 2001/11099

Nichtigkeitsklage wegen Mitwirkung eines erst im Wiederaufnahmeverfahren abgelehnten Richters

Zur Wiederaufnahme eines Verfahrens durch Nichtigkeitsklage wegen behaupteter Mitwirkung eines Richters an der Entscheidung, der wegen Besorgnis der Befangenheit abegelehnt gewesen sei, obwohl ein Ablehnungsantrag erstmals im Wiederaufnahmeverfahren gestellt wurde.

Normenkette:

FGO § 134 ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 51 ; FGO § 42 Abs. 2 ; ZPO § 578 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Urteil des Einzelrichters vom 8.2.2000 ist über die Klage in Sachen Einkommensteuer 1997 (Az. 13 K 2413/98) und mit Urteil des Einzelrichters vom 10.2.2000 über die Klage in Sachen Einkommensteuer 1996 (Az. 13 K 5031/99) rechtskräftig entschieden worden.

Der Kläger (Kl) betreibt mit seiner Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er macht die Nichtigkeit der Urteile wegen behaupteter Mitwirkung eines Richters an der Entscheidung, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt gewesen sei, geltend. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Kl vom 14.4.2000, 2.5.2000, 2.6.2000 und 21.3.2001 sowie auf die Schreiben vom 28.4.2001 und 22.5.2001 Bezug genommen.

Der Kl beantragt

die Abänderung der angefochtenen Urteile

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen (Schriftsatz vom 22.5.2000).

Auf das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 17.4.2001, das in der Sache unbeantwortet blieb, wird verwiesen.

II.