I.
Mit Urteil des Einzelrichters vom 8.2.2000 ist über die Klage in Sachen Einkommensteuer 1997 (Az. 13 K 2413/98) und mit Urteil des Einzelrichters vom 10.2.2000 über die Klage in Sachen Einkommensteuer 1996 (Az. 13 K 5031/99) rechtskräftig entschieden worden.
Der Kläger (Kl) betreibt mit seiner Klage die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er macht die Nichtigkeit der Urteile wegen behaupteter Mitwirkung eines Richters an der Entscheidung, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt gewesen sei, geltend. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Kl vom 14.4.2000, 2.5.2000, 2.6.2000 und 21.3.2001 sowie auf die Schreiben vom 28.4.2001 und 22.5.2001 Bezug genommen.
Der Kl beantragt
die Abänderung der angefochtenen Urteile
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen (Schriftsatz vom 22.5.2000).
Auf das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 17.4.2001, das in der Sache unbeantwortet blieb, wird verwiesen.
II.
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