BGH - Urteil vom 15.07.2021
X ZR 60/19
Normen:
PatG § 117; ZPO § 85; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 531 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR 2022, 67
Vorinstanzen:
BPatG, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ni 25/17 (EP)

Nichtigkeitsrechtsstreit über ein Patent betreffend eine Stereolithographiemaschine sowie ein Stereolithographieverfahren

BGH, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen X ZR 60/19

DRsp Nr. 2021/13822

Nichtigkeitsrechtsstreit über ein Patent betreffend eine Stereolithographiemaschine sowie ein Stereolithographieverfahren

1. Der Gegenstand des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 461 963, das eine Stereolithographiemaschine sowie ein Stereolithographieverfahren betrifft, ist patentfähig.2. Eine Entgegenhaltung, auf die eine Partei erst in zweiter Instanz aufmerksam geworden ist, darf gemäß § 117 S. 1 PatG und § 531 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO nur dann berücksichtigt werden, wenn sie darlegt und erforderlichenfalls glaubhaft macht, warum eine Recherche, die das Dokument zutage gefördert hätte, in erster Instanz nicht veranlasst war.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. April 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

PatG § 117; ZPO § 85; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 531 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 461 963 (Streitpatents), das am 3. August 2010 unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorität vom 3. August 2009 angemeldet worden ist und eine Stereolithographiemaschine sowie ein Stereolithographieverfahren betrifft.

1. - - - - 11. - - - - -