Nichtstatthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheids der Familienkasse im Umfang der Säumniszuschläge; Rechtmäßigkeit der Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich von der BA auf eine Agentur für Arbeit
FG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2021 - Aktenzeichen 1 V 14/21
DRsp Nr. 2021/7753
Nichtstatthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheids der Familienkasse im Umfang der Säumniszuschläge; Rechtmäßigkeit der Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich von der BA auf eine Agentur für Arbeit
1. Ein auf § 69 Abs. 3, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützter Antrag, die Vollziehung eines Rückforderungsbescheids der Familienkasse im Umfang der Säumniszuschläge auszusetzen ist - mangels Statthaftigkeit eines solchen Antrags -unzulässig. Es fehlt bereits am Vorliegen einer Anfechtungssituation, da die Säumniszuschläge gemäß § 240 Abgabenordung (AO) kraft Gesetzes entstehen.
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