FG Hamburg - Beschluss vom 02.03.2021
1 V 14/21
Normen:
AO § 240; FGO § 69;

Nichtstatthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheids der Familienkasse im Umfang der Säumniszuschläge; Rechtmäßigkeit der Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich von der BA auf eine Agentur für Arbeit

FG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2021 - Aktenzeichen 1 V 14/21

DRsp Nr. 2021/7753

Nichtstatthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheids der Familienkasse im Umfang der Säumniszuschläge; Rechtmäßigkeit der Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich von der BA auf eine Agentur für Arbeit

1. Ein auf § 69 Abs. 3, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützter Antrag, die Vollziehung eines Rückforderungsbescheids der Familienkasse im Umfang der Säumniszuschläge auszusetzen ist - mangels Statthaftigkeit eines solchen Antrags -unzulässig. Es fehlt bereits am Vorliegen einer Anfechtungssituation, da die Säumniszuschläge gemäß § 240 Abgabenordung (AO) kraft Gesetzes entstehen.