Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
Die Antragstellerin begehrt mit Ihrem Antrag die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar bis Mai 2009, durch die im Zuge der Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung betreffend den Zeitraum Januar bis Mai 2009 von ihr als im Inland nichtsteuerbar angesehene Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen wurden.
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