BFH - Beschluß vom 18.05.1999
X B 207/98
Normen:
FGO § 91 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 § 155 ; ZPO §§ 85 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1493

Nichtteilnahme an der mündlichen FG-Verhandlung

BFH, Beschluß vom 18.05.1999 - Aktenzeichen X B 207/98

DRsp Nr. 1999/8470

Nichtteilnahme an der mündlichen FG-Verhandlung

Bei einem ordnungsgemäß geladen und rechtskundig vertretenen Kl., der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gibt, weshalb seine persönliche Anwesenheit im Termin erforderlich sei und dessen Prozessvertreter lediglich einen Sachantrag stellt, kann - auch wenn er inhaftiert war - keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend machen.

Normenkette:

FGO § 91 Abs. 2 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 § 155 ; ZPO §§ 85 295 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil der als einziger Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht vorliegt bzw. vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht "bezeichnet" wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO):