OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.02.2018
12 E 98/18
Normen:
RVG § 13 Abs. 2 S. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 4783/17

Nichtverbesserung der Rechtsposition durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 12 E 98/18

DRsp Nr. 2018/15059

Nichtverbesserung der Rechtsposition durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 13 Abs. 2 S. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die ausdrücklich "namens und in Vollmacht des Klägers" als "Streitwertbeschwerde" erhobene Beschwerde ist bereits unzulässig. Zwar ist sie entgegen ihrer Bezeichnung als Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG auszulegen, da mit dem angefochtenen Beschluss der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Klageverfahrens auf 5.000,00 € festgesetzt worden ist.