Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die ausdrücklich "namens und in Vollmacht des Klägers" als "Streitwertbeschwerde" erhobene Beschwerde ist bereits unzulässig. Zwar ist sie entgegen ihrer Bezeichnung als Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG auszulegen, da mit dem angefochtenen Beschluss der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Klageverfahrens auf 5.000,00 € festgesetzt worden ist.
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