BFH - Beschluß vom 26.01.1999
VII B 239/98
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 § 128 Abs. 1 ; ZPO § 88 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 823

Nichtvorlage der Prozessvollmacht im Beschwerdeverfahren

BFH, Beschluß vom 26.01.1999 - Aktenzeichen VII B 239/98

DRsp Nr. 1999/3629

Nichtvorlage der Prozessvollmacht im Beschwerdeverfahren

1. Die rechtzeitige Vorlage einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht betrifft die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung und ist als positive Sachentscheidungs- und Prozesshandlungsvoraussetzung vom Gericht in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen. 2. Wird im Beschwerdeverfahren vor dem BFH trotz Aufforderung die Prozessvollmacht nicht vorgelegt, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. 3. Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt § 88 Abs. 2 ZPO nicht.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 § 128 Abs. 1 ; ZPO § 88 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hatte beim Finanzgericht (FG) die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 82 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. §§ 485 ff. der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) beantragt, diesen Antrag später aufgrund eines Hinweises des Gerichts aber wieder zurückgenommen. Daraufhin stellte das FG das Verfahren entsprechend § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Beschluß ein.

Hiergegen erhob der Rechtsanwalt B "namens und in Vollmacht der Antragstellerin ... sofortige Beschwerde". Trotz zweimaliger Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Senats (Schreiben vom 8. Oktober und vom 12. November 1998) hat Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eine Prozeßvollmacht nicht vorgelegt.