Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hatte beim Finanzgericht (FG) die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 82 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. §§ 485 ff. der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) beantragt, diesen Antrag später aufgrund eines Hinweises des Gerichts aber wieder zurückgenommen. Daraufhin stellte das FG das Verfahren entsprechend § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Beschluß ein.
Hiergegen erhob der Rechtsanwalt B "namens und in Vollmacht der Antragstellerin ... sofortige Beschwerde". Trotz zweimaliger Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Senats (Schreiben vom 8. Oktober und vom 12. November 1998) hat Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eine Prozeßvollmacht nicht vorgelegt.
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