FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2016
3 K 2578/14
Normen:
EStG § 3 Nr. 13; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4a;
Fundstellen:
DStRE 2018, 257

Nichtvorliegen einer Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 3 K 2578/14

DRsp Nr. 2016/19029

Nichtvorliegen einer Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 13; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4a;

Tatbestand

Streitig ist, ob die dem Kläger von seinem Arbeitgeber gezahlte sog. Mitfahrerpauschale nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei ist.

Der Kläger erzielt als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für im August 2014 mit dem eigenen PKW durchgeführte beruflich veranlasste Dienstreisen erhielt er von seinem Arbeitgeber für jede mitgenommene Person einen Kilometersatz in Höhe von 0,02 € je Fahrtkilometer, insgesamt einen Betrag von 8,60 €. Die Auszahlung erfolgte im Rahmen der Gehaltsabrechnung September 2014.

Der Arbeitgeber des Klägers behandelte diesen Teil der Wegstreckenentschädigung als Bestandteil des steuerpflichtigen Arbeitslohnes und behielt anteilig Lohnsteuer ein, die er in der Lohnsteuer-Anmeldung für September 2014 (beim Beklagten eingegangen am 9. Oktober 2014, Blatt 7 der Lohnsteuerakte) berücksichtigte und an den Beklagten abführte.