FG München - Urteil vom 22.04.2016
7 K 2742/15
Normen:
EStG § 74 Abs. 1;

Nichtvorliegen eines Abzweigungsantrags bei der Geltendmachung der Auszahlung des Kindergeldes an den kindergeldberechtigten Elternteil durch das Kind im eigenen Namen

FG München, Urteil vom 22.04.2016 - Aktenzeichen 7 K 2742/15

DRsp Nr. 2016/11464

Nichtvorliegen eines Abzweigungsantrags bei der Geltendmachung der Auszahlung des Kindergeldes an den kindergeldberechtigten Elternteil durch das Kind im eigenen Namen

Ein Abzweigungsantrag nach § 74 Abs. 1 EStG liegt nicht vor, wenn das Kind im eigenen Namen die Auszahlung des Kindergeldes an den kindergeldberechtigten Elternteil geltend macht.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der am 30.5.1963 geborene Kläger einen Kindergeldanspruch geltend machen kann.

Mit Schreiben vom 02.10.2015 hat der Kläger im Rahmen seines Klageverfahrens betreffend der Erstattung von Kosten im Vorverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 2887/14 die Klage erweitert auf "Weiterzahlung des Kindergeldes Az. der Beklagten .... an Frau ... ....., bei der ich als Pflegekind untergekommen bin". Das Gericht wertete diese "Klageerweiterung" als neue Klage.