BFH - Urteil vom 14.04.2011
VI R 77/10
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStG § 52 Abs. 55j S. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2168/08

Nichtvornahme einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer bei Versäumnis der Abgabefrist von zwei Jahren

BFH, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen VI R 77/10

DRsp Nr. 2011/19510

Nichtvornahme einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer bei Versäumnis der Abgabefrist von zwei Jahren

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStG § 52 Abs. 55j S. 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.

Der Kläger, der im Streitjahr (2003) ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, reichte am 23. Januar 2008 eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. Das FA lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung mit der Begründung ab, dass die Abgabefrist von zwei Jahren versäumt und auch bis zum 28. Dezember 2007 keine Steuererklärung eingereicht worden sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Das FA beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision des FA zurückzuweisen.

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die beantragte Veranlagung kommt wegen Festsetzungsverjährung nicht in Betracht.