BFH - Beschluss vom 29.07.2009
VI B 42/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 354/07

Nichtzulässigkeitsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels durch Verzicht auf eine beantragte Beweiserhebung bei Unerheblichkeit eines Beweismittesl für die zu treffende Entscheidung

BFH, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen VI B 42/09

DRsp Nr. 2009/21854

Nichtzulässigkeitsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels durch Verzicht auf eine beantragte Beweiserhebung bei Unerheblichkeit eines Beweismittesl für die zu treffende Entscheidung

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.