BSG - Beschluss vom 16.01.2024
B 1 KR 90/22 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 5; SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 39/14
LSG Schleswig-Holstein, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 36/18

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Geltenmachung eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten einer ambulanten Penis-Operation

BSG, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 90/22 B

DRsp Nr. 2024/6060

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Geltenmachung eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten einer ambulanten Penis-Operation

§ 31 Abs. 5 Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) und § 8 Bundesmanteltarifvertrag-Ärzte auseinander, beinhalten eine Ermächtigung von Ärzten aus Mitgliedstaaten der EU zur Erbringung von Dienstleistungen ohne Niederlassung in der BRD und ohne Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, die gerade gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit dienen. Die Frage nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden und den hierauf abzielenden krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung dar, sondern zielt lediglich auf die Klärung von Tatfragen ab, soweit die erfragte Tatsache nicht ausnahmsweise selbst ein Tatbestandsmerkmal einer gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelung darstellt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 5; SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I

Die Beteiligen streiten über die Erstattung der Kosten einer ambulanten Penis-Operation.