BFH - Beschluss vom 30.06.2005
III B 176/04
Normen:
FGO § 62a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2018
BFH/NV 2005, 2018
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2395/02

Nichtzulassungsbeschwerde - Bezugnahme auf Schriftsätze nicht postulationsfähiger Kläger

BFH, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen III B 176/04

DRsp Nr. 2005/15067

Nichtzulassungsbeschwerde - Bezugnahme auf Schriftsätze nicht postulationsfähiger Kläger

Die NZB genügt nicht den Anforderungen des § 62a FGO, wenn der Bevollmächtigte lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz.

Normenkette:

FGO § 62a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1991 als Steuerbevollmächtigter Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Klägerin unterhielt einen Betrieb für Autovermietung und Autoleasing. Die Kläger ermittelten ihren Gewinn jeweils nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Daneben erzielten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1991, in dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen mangels eingereichter Steuererklärung nach § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) geschätzt hatte, gab das Finanzgericht (FG) der Klage teilweise statt und ermäßigte die Einkommensteuer 1991 auf ... EUR.