BFH - Beschluss vom 15.06.2005
V B 135/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2014
BFH/NV 2005, 2014
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 12/03

Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen V B 135/04

DRsp Nr. 2005/14607

Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassungsgründe

Wird die Verwertung von Zeugenaussagen im Strafverfahren gerügt, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eine Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Zeugenaussagen aus einem Strafverfahren im nachfolgenden FG-Verfahren verwertet werden dürfen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis zu seiner Verhaftung am 19. Oktober 1997 (Streitjahr) als Zuhälter von drei Prostituierten tätig.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA-) setzte für das Streitjahr Umsatzsteuer in Höhe von 45 195 DM fest. Er folgte damit den Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung. Der Fahndungsprüfer hatte die Aussagen der drei Prostituierten ausgewertet, die diese im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Kläger bei ihrer richterlichen Vernehmung gegenüber dem Amtsgericht Z gemacht hatten.

Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) kam zu dem Ergebnis, die vom FA vorgenommene Schätzung sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts, und wegen eines Verfahrensmangels.