Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Abgesehen davon, dass die fachkundig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihren schriftsätzlich gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der Baukosten in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt und sie mithin auf die Beweiserhebung verzichtet hat (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), wäre ein solcher Beweis unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG nicht geeignet festzustellen, in welcher Höhe tatsächlich im Einzelfall Aufwendungen getätigt worden sind.
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