BGH - Beschluss vom 10.03.2020
XI ZR 199/18
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2020, 857
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 8350/13
OLG Nürnberg, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 2009/16

Nichtzulassungsbeschwerde; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachen eines Wiedereinsetzungsgrundes

BGH, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen XI ZR 199/18

DRsp Nr. 2020/5617

Nichtzulassungsbeschwerde; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachen eines Wiedereinsetzungsgrundes

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 580.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Voraussetzungen für die beantragte Gewährung einer Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist (§ 233 ZPO) sind nicht erfüllt.

Zwar kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn eine Rechtsmittelbegründung aufgrund eines Übermittlungsfehlers nicht vollständig bei Gericht eingegangen ist, auch wenn der fristgerecht eingegangene Rest des Schriftsatzes - wie hier - die Mindestanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung wahrt (BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99, NJW 2000, 364 f.).