BFH - Beschluss vom 07.10.2009
VII B 26/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 133;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 441
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IV 336/05

Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund einer durch fehlende Auslegung einer Klageschrift bedingten Verkürzung des effektiven Rechtsschutzes einer Klägerin

BFH, Beschluss vom 07.10.2009 - Aktenzeichen VII B 26/09

DRsp Nr. 2010/1048

Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund einer durch fehlende Auslegung einer Klageschrift bedingten Verkürzung des effektiven Rechtsschutzes einer Klägerin

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 133;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH und Co. KG, reichte die Feststellungserklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 trotz Aufforderung nicht ein. Eine deshalb an deren Geschäftsführerin gerichtete, mit dem Hinweis auf ein mögliches Zwangsgeldverfahren verbundene Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), die ausstehenden Erklärungen abzugeben, blieb erfolglos. Daraufhin drohte das FA der Geschäftsführerin Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Feststellungserklärungen an, das später auch festgesetzt und entrichtet wurde. Im Verlauf des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens gingen die Feststellungserklärungen beim FA ein. Die Einsprüche der Geschäftsführerin wies das FA als unbegründet zurück.