BFH - Beschluss vom 25.07.2005
VII B 2/05
Normen:
FGO § 51 § 124 Abs. 2 § 128 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2035
BFH/NV 2005, 2035
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 122/2002

Nichtzulassungsbeschwerde: Befangenheitsgesuch

BFH, Beschluss vom 25.07.2005 - Aktenzeichen VII B 2/05

DRsp Nr. 2005/17296

Nichtzulassungsbeschwerde: Befangenheitsgesuch

1. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Da dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuch gestützt werden.2. Geltend gemacht werden können nur Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften.

Normenkette:

FGO § 51 § 124 Abs. 2 § 128 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: