BFH - Beschluss vom 22.07.2005
XI B 151/03
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2034
BFH/NV 2005, 2034
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3214/99

Nichtzulassungsbeschwerde: Beiladung

BFH, Beschluss vom 22.07.2005 - Aktenzeichen XI B 151/03

DRsp Nr. 2005/15052

Nichtzulassungsbeschwerde: Beiladung

Die Entscheidung des FG, die Erben des früheren Mitgesellschafters des Klägers nicht nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren gegen den Feststellungsbescheid der Gesellschaft beizuladen, ist nicht zu beanstanden, wenn Streitgegenstand des Klageverfahrens ausschließlich der Aufgabegewinn des Klägers und nicht der laufende Gewinn der Gesellschaft war.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen die Grundordnung des Verfahrens durch die unterlassene Beiladung der Erben seines früheren Mitgesellschafters zu dem Verfahren wegen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung liegt nicht vor. Das FG hat seine Entscheidung, die Erben des früheren Mitgesellschafters seien nicht nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig zum Verfahren beizuladen, damit begründet, dass Streitgegenstand des Klageverfahrens ausschließlich der Aufgabegewinn des Klägers und nicht der laufende Gewinn der Gesellschaft sei. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden.