BFH - Beschluss vom 10.07.2013
IX B 31/13
Normen:
§ 76 Abs 2 FGO; § 96 Abs 2 FGO; Art 103 Abs 1 GG;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1605
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 50/12

Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz, grundsätzliche Bedeutung, Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen IX B 31/13

DRsp Nr. 2013/19576

Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz, grundsätzliche Bedeutung, Überraschungsentscheidung

1. NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können keine Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt einer Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen. 2. NV: Eine Überraschungsentscheidung und damit Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste.

Normenkette:

§ 76 Abs 2 FGO; § 96 Abs 2 FGO; Art 103 Abs 1 GG;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.