BFH - Beschluss vom 03.08.2005
II B 46/04
Normen:
FGO § 116 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2040
BFH/NV 2005, 2040
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7824/00

Nichtzulassungsbeschwerde: falsche Parteibezeichnung

BFH, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen II B 46/04

DRsp Nr. 2005/16329

Nichtzulassungsbeschwerde: falsche Parteibezeichnung

Die falsche Parteibezeichnung in der Beschwerdeschrift kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr mit der Folge richtig gestellt werden, dass die Beschwerde als von einer anderen Person (hier: die Klin) rechtzeitig eingelegt gilt.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der im finanzgerichtlichen Verfahren durch ihren Ehemann als Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit dem ihr am 6. März 2004 zugestellten Urteil vom 21. Januar 2004 ab. Die am 6. April 2004 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision bezeichnet den Ehemann der Klägerin als Kläger und Beschwerdeführer, ohne die Klägerin zu erwähnen. Nachdem die Senatsgeschäftsstelle die prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte nach Eingang des Urteils des FG darauf hingewiesen hatte, teilten diese mit Schriftsatz vom 27. April 2004 mit, sie verträten die Klägerin. Die unzutreffenden Angaben im Beschwerdeschriftsatz beruhten auf einem redaktionellen Versehen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) sieht darin eine unzulässige Änderung der Identität des Beschwerdeführers.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.