BFH - Beschluss vom 03.05.2011
VIII B 18/10
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 12 EStG 1997; § 12 EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2314/06

Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung§ 12 EStGAufteilung von Aufwendungen

BFH, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen VIII B 18/10

DRsp Nr. 2011/11455

Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung§ 12 EStGAufteilung von Aufwendungen

1. NV: Die Frage, "ob Aufwendungen für Wohnräume im Rahmen doppelter Haushaltsführung bei gemischt betrieblich und privat veranlasster Motivation in abziehbare BA und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der jeweils betrieblich und privat veranlassten Anteile --ggf. durch Schätzung-- aufgeteilt werden können, wenn die betrieblichen Motivationsgründe feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind", ist nicht entscheidungserheblich, wenn das FG die angeblich betrieblichen Motive für die Anmietung der Wohnungen als ungereimt, nicht überzeugend und durch die vertraglichen Absprachen widerlegt betrachtet und insgesamt jeglichen konkreten betrieblichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers verneint. 2. NV: Auch nach Änderung der Rechtsprechung zu § 12 EStG geht der BFH davon aus, dass an der Grenzlinie zwischen Berufssphäre und Privatsphäre ein Anreiz besteht, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. Daher muss der Steuerpflichtige die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darlegen und nachweisen.