BFH - Beschluss vom 03.04.2009
VII B 123/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1289
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 406/07

Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren um die Frage einer zutreffenden Zolltarifierung

BFH, Beschluss vom 03.04.2009 - Aktenzeichen VII B 123/08

DRsp Nr. 2009/14982

Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren um die Frage einer zutreffenden Zolltarifierung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Oberfinanzdirektion (OFD), deren Zuständigkeit inzwischen auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) übergegangen ist, erteilte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Januar 2007 zwei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) für zusammengesetzte Waren, bestehend aus einem Langschaftdübel aus Kunststoff sowie einer Nagelschraube, jeweils fünf Dübel mit vormontierter Nagelschraube gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, mit denen die Waren in die Unterpos. 3926 90 97 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden. Mit Bescheiden vom 24. April 2007 widerrief die OFD die vZTA mit der Begründung, dass sich die Einreihungsauffassung dahin geändert habe, dass die Waren von Abschn. XV der KN erfasst würden.