BFH - Beschluss vom 26.03.2009
III B 139/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4; FGO § 79b Abs. 2; FGO § 90 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2164/05

Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren um einen Anspruch auf Kindergeld während einer Tätigkeit als Außendienstangestellter in Ausbildung; Inhalt und Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle eines Verzichts auf mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen III B 139/08

DRsp Nr. 2009/15284

Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren um einen Anspruch auf Kindergeld während einer Tätigkeit als Außendienstangestellter in Ausbildung; Inhalt und Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle eines Verzichts auf mündliche Verhandlung

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4; FGO § 79b Abs. 2; FGO § 90 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für die Tochter (T) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab August 2002 auf, da die Tätigkeit der T als Außendienstangestellte in Ausbildung mangels Nachweises nicht als Berufsausbildung anerkannt werden könne.

Mit ihrer im Dezember 2005 eingegangenen Klage begehrte die Klägerin Kindergeld für die Zeit von August 2002 bis März 2003 und trug zur Begründung vor, dass sich T in der Zeit von November 2002 bis März 2003 in Ausbildung zur Versicherungssachbearbeiterin befunden habe. Die Ausbildungszeit sei von Schulungen geprägt gewesen, die mehr als 10 Wochenstunden in Anspruch genommen hätten. T habe nur ein geringfügiges Entgelt erzielt. Nach Beendigung der Ausbildung habe sie aufgrund der höheren Qualifizierung weitaus mehr verdienen können als mit ihrer bereits abgeschlossenen Ausbildung als Industriekauffrau. Entsprechende Verdienstbescheinigungen würden nachgereicht.