BFH - Beschluss vom 25.07.2005
XI B 155/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2036
BFH/NV 2005, 2036
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 92/03

Nichtzulassungsbeschwerde: kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 25.07.2005 - Aktenzeichen XI B 155/03

DRsp Nr. 2005/15053

Nichtzulassungsbeschwerde: kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung

Begründet ein Kl. seinen kurz vor der Verhandlung gestellten Antrag auf Terminsverlegung mit seiner Erkrankung, ist er auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kl. aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beurteilen kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht dadurch gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verstoßen, dass es seinen Antrag auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Denn die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend gemacht worden sind (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Dies traf im Streitfall nicht zu.