BFH - Beschluss vom 28.07.2005
VII B 21/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2037
BFH/NV 2005, 2037
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 822/04

Nichtzulassungsbeschwerde: kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen VII B 21/05

DRsp Nr. 2005/17297

Nichtzulassungsbeschwerde: kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung

Begründet ein Kl. seinen kurz vor der Verhandlung gestellten Antrag auf Terminsverlegung mit seiner Erkrankung, ist er auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kl. aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beurteilen kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 ;

Gründe: