BFH - Beschluss vom 17.08.2005
IX B 58/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2044
BFH/NV 2005, 2044
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 745/02

Nichtzulassungsbeschwerde: Revisionszulassungsgründe

BFH, Beschluss vom 17.08.2005 - Aktenzeichen IX B 58/05

DRsp Nr. 2005/17305

Nichtzulassungsbeschwerde: Revisionszulassungsgründe

Zu den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i. S. von § 115 Abs. 2 FGO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegen keine Zulassungsgründe vor.

1. Zu Unrecht machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 119 Nr. 1 FGO) geltend. Der Vollsenat des Finanzgerichts (FG) war für die Entscheidung zuständig (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 FGO); aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Das Rubrum des FG-Urteils ist insofern richtig zu stellen, als der Vollsenat entschieden hat. Im Rechtsmittelverfahren ist eine solche offenbare Unrichtigkeit vom Bundesfinanzhof (BFH) zu berichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114).