BFH - Beschluss vom 03.08.2005
II B 47/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2041
BFH/NV 2005, 2041
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7828/00

Nichtzulassungsbeschwerde: Terminsverlegung wegen Erkrankung

BFH, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen II B 47/04

DRsp Nr. 2005/16330

Nichtzulassungsbeschwerde: Terminsverlegung wegen Erkrankung

1. Ein Antrag auf Terminsverlegung setzt die Darlegung erheblicher zur Terminsaufhebung zwingender Gründe voraus.2. Ein zum Nachweis einer auf einer plötzlichen Erkrankung beruhenden Verhandlungsunfähigkeit vorgelegtes privatärztliches Attest muss die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergeben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) rechnete mit Einheitswertbescheid vom 7. Dezember 1989 --Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1990-- dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und dem Beigeladenen ein im Jahr 1988 erworbenes Grundstück je zur Hälfte zu. Mit weiterem Einheitswertbescheid vom 27. Dezember 1994 auf den 1. Januar 1990 (Wert- und Artfortschreibung) stellte das FA die Grundstücksart Geschäftsgrundstück und einen geänderten Einheitswert fest. Der vom Kläger und seiner Ehefrau, der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren, u.a. mit der Begründung, der Einheitswertsbescheid vom 7. Dezember 1989 sei ihnen nicht bekannt gegeben worden und die Zurechnung des Grundstücks an den Kläger und den Beigeladenen auf den 1. Januar 1990 sei rechtswidrig, erhobene Einspruch führte nur zu einer Herabsetzung des Einheitswerts.