BFH - Beschluss vom 31.08.2009
I B 21/09
Normen:
AO § 160 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; BGB § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 163
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2722/06

Nichtzulassungsbeschwerde über eine Abgrenzung zwischen Tatsachen und rechtlicher Würdigung im Bereich der Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung

BFH, Beschluss vom 31.08.2009 - Aktenzeichen I B 21/09

DRsp Nr. 2010/230

Nichtzulassungsbeschwerde über eine Abgrenzung zwischen Tatsachen und rechtlicher Würdigung im Bereich der Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung

Normenkette:

AO § 160 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; BGB § 123 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtswirksamkeit einer sog. tatsächlichen Verständigung in den Streitjahren 1999 und 2000.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hat im Zusammenhang mit einem Liefergeschäft nach Russland Zahlungen geleistet, u.a. an den russischen Staatsbürger X auf ein inländisches Bankkonto. Schon im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer der Streitjahre kam es zu einem verwaltungsinternen Auskunftsverkehr zwischen Deutschland und Russland, der sich auf einen Teilbetrag der gesamten Zahlungen bezog; nach der Auskunft der russischen Behörde sei ein X in Moskau nicht als Steuerpflichtiger registriert. Später kam es nach einer weiteren Mitteilung der russischen Steuerbehörde (adressiert an das Bundesministerium der Finanzen) aus 2003 zu einem Strafverfahren gegen X in Russland; es ist ungeklärt, inwieweit diese spätere Mitteilung dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bekannt geworden ist.