BFH - Beschluss vom 27.07.2005
II B 22/05
Normen:
FGO § 54 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2036
BFH/NV 2005, 2036
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1276/97

Nichtzulassungsbeschwerde: Verlängerung der Begründungsfrist für körperbehinderten Kl.

BFH, Beschluss vom 27.07.2005 - Aktenzeichen II B 22/05

DRsp Nr. 2005/15061

Nichtzulassungsbeschwerde: Verlängerung der Begründungsfrist für körperbehinderten Kl.

1. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann nur einmalig um einen Monat verlängert. Eine mehrfache Verlängerung kommt nicht in Betracht.2. In der Fristenregelung liegt keine verfassungswidrige behinderungsbezogene Ungleichbehandlung, denn die in jeder Frist liegende Härte trifft Behinderte wie nicht Behinderte gleichermaßen.

Normenkette:

FGO § 54 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Sie ist nicht fristgemäß begründet worden.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann nach Satz 4 der Vorschrift vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.